BEREIT FÜR DIE FREIHEIT ?

Wir reichen Ihren Antrag auf eine Fußfessel ein – online um nur € 699,- inkl. USt.

  • anwaltlich geprüft
  • schnell & unkompliziert
  • juristisch begleitet

Informationen und Antragstellung

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum Antrag auf elektronisch überwachter Hausarrest (Fußfessel). Sie können hier Ihre Angaben eintragen und Fragen beantworten. Anhand Ihrer Antworten wird automatisch geprüft, ob eine Antragstellung aktuell möglich und sinnvoll ist.

Ergibt die Auswertung, dass eine Antragstellung für Sie in Frage kommt, unterstützen wir Sie gerne mit praktischen Hilfsmitteln für den weiteren Prozess. Wichtig ist es unter anderem, alle benötigten Unterlagen zu besorgen. 

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs

Haben Sie alle Unterlagen parat?

Laden Sie die Checkliste als interaktives PDF kostenlos herunter – zum online Ausfüllen oder zum Ausdrucken & Abhaken.

Antragsformular elektronisch Überwachter Hausarrest

Downloaden Sie das Formular kostenlos, drucken Sie es aus, unterschreiben Sie es und laden Sie es anschließend bei uns hoch.

Weitere notwendige Formulare

Hier finden Sie Links zu weiteren benötigten Formularen:

Alles, was Sie an Unterlagen brauchen

Bitte halten Sie folgende Dokumente bereit, um den Antrag vollständig einzureichen:

  • Meldezettel Ihres Wohnortes
  • Grundriss der Wohnung oder des Hauses (auch eine eigenhändige Skizze ist möglich)
  • Mietvertrag (falls vorhanden; falls nicht, geben Sie bitte an, dass kein Mietvertrag vorhanden ist)
  • E-Card
  • Sozialversicherungs-Auszug (SV-Auszug)

Wenn Sie alle erforderlichen Dokumente besorgt, unterschrieben und vollständig vorbereitet haben, können Sie mit dem Ausfüllen des Formulars beginnen.

Kann ich die Fußfessel jetzt beantragen?

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Bereitstellung aller Informationen

Sie erhalten auf unserer Plattform alle wichtigen Informationen darüber:

  • für wen die elektronische Fußfessel möglich ist,
  • welche Unterlagen erforderlich sind,
  • und welche Kosten für unseren Service anfallen.

So können Sie sich im Vorfeld gut informieren und vorbereiten.

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Eignungsprüfung durch kurze Fragen

Im nächsten Schritt beantworten Sie 2 bis 4 einfache Fragen.

  • Wenn eine der Antworten „nein“ ist, kommen Sie für die Bewilligung einer Fußfessel momentan nicht infrage.

  • Wenn alle Antworten passend sind, können Sie grundsätzlich einen Antrag stellen. Das heißt nicht, dass der Antrag bewilligt wird.

Zusätzlich stellen wir Ihnen alle relevanten Links und Formulare zur Verfügung, damit Sie den Antrag direkt vorbereiten und bei uns einreichen können. Dadurch können wir die folgenden rechtlichen Schritte bei den betreffenden Behörden rasch einleiten.

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Entscheidung über Bewilligung

Sobald Sie alle Unterlagen übermittelt haben, erhalten Sie direkt eine Einschätzung, ob der Antrag bewilligt werden wird.

Bitte beachten Sie:

Wir geben keine Garantie, dass der Antrag auch tatsächlich genehmigt wird – diese Entscheidung obliegt der zuständigen Behörde.

Noch Fragen?

Wann ist ein Antrag möglich?

Seit dem 1.9.2025 wurde der elektronisch überwachte Hausarrest (‚Fußfessel‘) auf eine mögliche Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeweitet.

Dies bedeutet, dass ein Antrag dann sinnvoll gestellt werden kann, wenn voraussichtlich nur noch maximal 24 Monate in Haft zu verbringen wären. Einschränkungen gibt es bei Mord, Sexualstraftaten, Terrorismus und einigen Gewaltdelikten, dies wird aber auf dieser Website überprüft, bevor Sie einen Antrag einbringen.

Doch selbst wenn Sie wegen eines dieser Delikte verurteilt wurde, können Sie einen Antrag stellen, allerdings erst nach der Hälfte Ihrer Haft und wenn noch ein Strafrest von 12 Monaten verbleibt.

Wieviel kostet der Antrag und wie kann ich bezahlen?

Für die Einbringung Ihres Antrags auf Fußfessel über diese Website investieren Sie einen Betrag von € 699,- inkl. USt.

Dafür sichten wir Ihren Antrag auf Vollständigkeit und bringen ihn für Sie bei der richtigen Justizanstalt ein.

Falls Sie danach noch Fragen haben oder rechtliche Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen mit unseren Kanzleien gerne zur Verfügung.

Welche Anwälte verantworten diese Seite?

Diese Website wird gemeinsam von den RechtsanwältInnen Mag. Sonja Fasthuber und Mag. Michael Lanzinger betrieben.

Wir sind beide Spezialisten im Bereich Strafrecht und Strafvollzug.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine genaue Übersicht der benötigen Unterlagen finden Sie [Checkliste als PDF] und direkt bei der Antragstellung.

 Zusammengefasst benötigen Sie einerseits die Antragsformulare, welche Sie direkt hier finden, sowie weiters Angaben zu Ihrem Vermögen, ob Sie einer Arbeit nachgehen und wo Sie mit der Fußfessel wohnen werden.

All diese Unterlagen werden von der Justizanstalt benötigt, um über Ihren Antrag zu entscheiden. Es ist also wichtig, dass Sie alle Formulare möglichst genau und richtig ausfüllen und auch alle Unterlagen bereitstellen.

Unsere Website hilft Ihnen hier dabei, damit auch alles vollständig ist.

Was geschieht mit meinen übermittelten Unterlagen?

Die Unterlagen, die Sie uns zur Verfügung stellen werden von uns in unseren Kanzleien gespeichert sowie auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Danach werden Ihre Unterlagen dann an die zuständige Justizanstalt übermittelt.

 Da wir dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, werden Ihre Daten nur intern bearbeitet und an die Justizanstalten versandt, sonst geben wir keinerlei Informationen weiter. Insbesondere werden wir Ihre Daten und Unterlagen NICHT zu Werbezwecken nutzen.

Wie lange dauert die Entscheidung der Behörde?

Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die Justizanstalt, die für den Ort zuständig ist, wo Sie mit der Fußfessel dann wohnen werden.

 Je besser ausgefüllt und je vollständiger der Antrag ist, der eingebracht wird, desto schneller kann eine Entscheidung über Ihren Antrag erfolgen, wobei wir Ihnen bei dieser Prüfung helfen.

Allerdings ist mit einer Dauer von einigen Wochen zu rechnen, bis alles entsprechend von der Justizanstalt erhoben und geprüft wurde und der Bescheid ergeht. Hier erhalten Sie dann aber auch noch vorher Termine mit dem Verein NeuStart – die mit Ihnen Ihren Zeitplan erstellen – und der Justizanstalt zur Besprechung.

 Sobald Sie aber einen Antrag auf Fußfessel gestellt haben, wird auch der Termin zum Haftantritt bis zur Entscheidung unterbrochen.

Wie geht es weiter, wenn mein Antrag abgelehnt wurde?

Zwar können wir Ihnen bei Ihrem Antrag helfen und seine Richtigkeit sowie Vollständigkeit prüfen, aber leider können wir nicht garantieren, dass er in jedem Fall bewilligt wird. Diese Entscheidung liegt allein bei der zuständigen Justizanstalt.

 Für den Fall, dass der Antrag nicht genehmigt werden sollte, erhalten Sie diese Entscheidung als Bescheid. Gegen diesen können Sie dann ein Rechtsmittel einbringen.

 Treten Sie in diesem Fall gerne mit uns unter info@fußfessel-antrag.at in Kontakt, damit wir gemeinsam Ihre weiteren Schritte besprechen können.

Gilt die bedingte Entlassung auch bei der Fußfessel?

Bei einer Haftstrafe erhalten Sie eine ‚Strafzeitberechnung‘, die Sie darüber informiert, zu welchem Termin Sie bedingt entlassen werden können.

Hier gibt es einerseits die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Haftstrafe und dann die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Haft. Ab der Halbstrafe ist es auch möglich mit einem ‚Bittsteller‘ an den zuständigen Richter zu schreiben und um Entlassung zu bitten.

Bei der Entscheidung über die Fußfessel wird bei der Dauer immer auch auf die bedingte Entlassung geschaut. Derzeit ist es üblich – insbesondere bei Personen die erstmals in Haft kommen – anzunehmen, dass diese nach zwei Drittel entlassen werden. Die erhaltene Haftstrafe wird also um das Drittel verkürzt und ist die Fußfessel ab 24 Monaten vor diesem Datum möglich.

Mit 2026 soll es überdies zu einer Vereinfachung bei der Halbstrafe kommen. Daher kann es ab dann sein, dass die Fußfessel noch früher als derzeit möglich wird.

Muss ich den Antrag selbst stellen?

Auch wenn der Antrag, also die Formulare, von der Person unterschrieben werden müssen, die die Fußfessel haben möchte, steht diese Website auch für deren Freunde, Verwandte und EhegattInnen zur Verfügung.

 Bitte beachten Sie aber eben, dass die Unterschriften auf den Formularen von der richtigen Person stammen! Wenn etwa Personen mit ihnen gemeinsam wohnen sollen, müssen diese eine Einwilligungserklärung selbst unterschreiben.

Wie funktioniert der Antrag auf dieser Website?

Anhand von einigen Informationen prüfen wir zuerst, ob Sie einen Antrag derzeit sinnvoll stellen können und teilen Ihnen dies mit, bevor Ihnen Kosten entstehen.

Wenn Sie den Antrag über unsere Website stellen möchten, dann laden Sie alle benötigten Dokumente [Checkliste als PDF] bei uns hoch.

Sobald alles hochgeladen ist und Sie die Pauschale bezahlt haben, erhalten wir eine Benachrichtigung, dass Ihr Antrag auf unsere Prüfung wartet. Sie erhalten natürlich eine Bestätigung per eMail, dass Ihr Antrag bei uns gut angekommen ist.

Wir prüfen dann Ihren Antrag und Ihre Unterlagen und senden alles dann an die richtige Justizanstalt. Auch hier erhalten Sie natürlich eine eMail, damit auch Sie wissen, wann der Antrag eingebracht wurde.

Alles Weitere geschieht dann direkt mit der Justizanstalt.

Darf man mit der Fußfessel eigentlich duschen?

Tatsächlich ist die Fußfessel wasserdicht, damit sie für die tägliche Hygiene nicht abgenommen werden braucht.

Trotzdem sollte – nach Möglichkeit – kein Vollbad damit genommen werden oder aber zumindest ein Schutz (zB Plastik) übergestülpt werden.

Brauche ich für die Fußfessel jedenfalls eine Arbeit?

 Idealerweise haben Sie eine Arbeit oder zumindest eine Einstellungszusage über eine Tätigkeit von mindestens 30 Wochenstunden.

Entscheidend ist aber, ob Sie während der Fußfessel einen geregelten Tagesablauf haben, was nicht nur durch Arbeit möglich ist. Wenn Sie etwa eine Ausbildung machen oder als PensionistIn ehrenamtlich arbeiten, kann dies auch ausreichend sein. Ideal ist aber eben eine fixe Anstellung.

Wer muss die Fußfessel bezahlen?

Für die Fußfessel wird Ihnen ein Kostenersatz vorgeschrieben, der sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen richtet.

Für den Fall, dass sie diesen nicht oder nur teilweise bezahlen können, müssen Sie (zusätzlich) das Formular ‚Vermögensbekenntnis‘ ausfüllen.

Auch besteht die Möglichkeit, dass jemand die Fußfessel-Kosten für Sie bezahlt, in diesem Fall muss dann diese Person das Formular ‚Einzugsermächtigung‘ ausfüllen.

Wohin darf ich mit der Fußfessel?

Ja nach Ihren notwendigen Wegen und Arbeitsaufenthalten wird mit Ihnen ein Plan erstellt, wann Sie sich wo und wohin bewegen können. Dies kann bedeuten, dass gewisse Orte und Gebiete für Sie nicht ‚freigeschaltet‘ sind, was auch beispielsweise Teile Ihres Gartens sein kann.

Was passiert, wenn ich im Stau stehe oder länger arbeiten muss?

Wenn absehbar ist, dass Sie von Ihrem Zeitplan abweichen, melden Sie sich am besten direkt bei der zuständigen Justizanstalt und geben dies bekannt. Üblicherweise ist dies kein Problem, muss eben nur raschest gemeldet werden.

Sie erhalten hier vorab entsprechende Informationen und Kontaktdaten.

Darf ich Alkohol trinken?

An sich geht mit der Fußfessel ein Alkoholverbot einher, Sie müssen also abstinent bleiben. Bitte halten Sie dies jedenfalls ein, da Sie sonst die Fußfessel verlieren und die Haft antreten müssen.

Wo finde ich weitere Informationen zur Fußfessel?

 Wir haben Ihnen hier einige Links zusammengestellt:

Kontaktieren Sie uns

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Über uns

Antrag Fußfessel (Fussfessel) Formular Österreich

Mag. Sonja Fasthuber

Rechtsanwältin in Wels mit Schwerpunkt Strafrecht und Familienrecht. Meine Tätigkeit umfasst die engagierte Vertretung von Mandant:innen in allen Verfahrensstadien samt Strafvollzug sowie die laufende Auseinandersetzung mit aktuellen Entwicklungen im Strafrecht. Neben meiner anwaltlichen Arbeit bin ich als Vortragende tätig und engagiere mich in der fachlichen Vernetzung. Besonderen Wert lege ich auf Klarheit, Verlässlichkeit und eine lösungsorientierte Arbeitsweise.

Antrag Fußfessel Österreich

Mag. Michael Lanzinger

Rechtsanwalt Mag. Michael Lanzinger hat seinen Kanzleisitz in Wels (OÖ) mit Schwerpunkten auf Strafrecht, Suchtmittelrecht und Cybercrime. Er ist ausgebildeter Mediator, unausgebildeter Jedi-Ritter und externer Lehrender an der KU Graz, der JKU Linz sowie bei der Anwaltsakademie, weiters Vortragender im Bereich Zivil-, Straf- und Onlinerecht. Außerdem ist er Gründungsmitglied der Nerds of Law OG und der NetzBeweis GmbH. Wenn er nicht mit den LawBusters auftritt oder bei Gericht verteidigt, co-moderiert er bei dem Nerds of Law- und dem LawBusters-Podcast oder arbeitet mit Streetwork zusammen.